Wirtschaftsplan

Wirtschaftsplan
I. W. privater Haushalte oder Unternehmen:1. Charakterisierung: Am Beginn einer Wirtschaftsperiode von dem einzelnen Wirtschaftssubjekt (Haushalt, Unternehmung) aufgestellter  Plan über die in dieser Periode beabsichtigte Konsumption bzw. Produktion und deren Finanzierung. Objektive Gegebenheiten und die Erwartungen gehen, von anderen Wirtschaftssubjekten festgelegt, als konstante Größen in den W. ein. Daten, Aktions- oder Fixierungsparameter sind variable Größen (Probleme, die im W. im eigenen Ermessen zu lösen sind). Aufgrund des W. treffen die Wirtschaftssubjekte im Laufe der Periode ihre Dispositionen.
- Kontrolle: Bei Abweichungen der Tatsachen von den Erwartungen wird das Wirtschaftssubjekt noch während der Planperiode eine Revision seines W. vornehmen ( Planrevision).
- 2. Inhalt des im Rahmen der Unternehmung aufgestellten W.:  Sollzahlen für verschiedene Teilpläne (Absatz-, Finanz-, Produktions- und Einkaufsplan etc.). Die darin enthaltenen Sollzahlen über Produktionsmengen, Lieferzeiten, Plankosten, Einnahmen, Ausgaben etc. werden während und nach Ablauf des Planabschnittes mit den Istzahlen verglichen. Ggf. erfolgen bei Feststellung entscheidender Abweichungen Änderungen in den Unternehmerdispositionen für den laufenden Planabschnitt und für die Aufstellung neuer Plandaten.
II. W. öffentlicher Haushalte:1. Charakterisierung: Spezielles Instrument öffentlicher Unternehmen in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (z.B. Eigenbetriebe, wirtschaftliche Zweckverbände, Bundes- oder Landesbetriebe nach § 26 BAO/LAO, Sondervermögen); tritt an die Stelle des  Haushaltsplans. W. ist jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Für die Ausführung des W. ist die Unternehmensleitung ( Werkleitung) zuständig.
- 2. Gliederung: a) Erfolgsplan: Es werden alle voraussehbaren  Erträge und  Aufwendungen des Wirtschaftsjahres ausgewiesen; die Gliederung hat sich mindestens an der  Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bzw. der Jahreserfolgsrechnung zu orientieren.
- b) Vermögensplan (Finanzplan): Die voraussichtlich vermögenswirksamen  Einnahmen und  Ausgaben sowie die notwendigen  Verpflichtungsermächtigungen müssen enthalten sein; die Ausgaben sind übertragbar ( Übertragbarkeit von Ausgaben).
- c) Weitere Teile: Stellenübersicht und Finanzplanung.
– (3.) Der W. ist zu ändern, wenn sich erhebliche Abweichungen von den Planansätzen im Wirtschaftsjahr ergeben.

Lexikon der Economics. 2013.

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